Drohen bei einer Scheidung AHV-Lücken?

12.04.2016
Scheidung AHV-Lücken

Können bei der Scheidung AHV-Lücken entstehen? (Fotolia / inesbazdar)

Der Ehepartner hat gearbeitet, man selbst nicht. Dann kommt es zur Scheidung. Drohen jetzt AHV-Lücken? Was kann man tun?

In aller Regel ist man in der Ehe durch die AHV-Beiträge des berufstätigen Ehepartners abgesichert, auch wenn man selbst nicht erwerbstätig ist.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Ehepartner an neun Monaten in einem Jahr mindestens fünfzig Prozent gearbeitet hat. Dabei müssen mindestens 960 Franken an Beitragsvolumen zusammengekommen sein.

Wenn man sich scheiden lässt, dann wird auch das Jahr der Scheidung noch als ein volles Ehejahr berücksichtigt.

In der Regel keine AHV-Lücken bei einer Scheidung

Die gute Nachricht: Sind also diese Voraussetzungen erfüllt, dann drohen keine AHV-Lücken im Fall einer Scheidung, auch wenn man nicht selbst erwerbstätig gewesen ist.

Im Jahr nach der Scheidung ist man dann aber selbst für sich verantwortlich. Das bedeutet, man entrichtet die AHV-Beiträge eben über die eigene Berufstätigkeit. Geht man keinem Erwerb nach, dann fallen die Beiträge aufgrund des steuerbaren Vermögens bzw. durch den Bezug von Alimenten an.

Was passiert mit den AHV-Beiträgen bei der Scheidung?

Grundsätzlich ist klar geregelt, wie die AHV-Beiträge im Fall einer Scheidung aufzuteilen sind. Die während der Ehe von beiden Partnern erzielten Einkommen werden zusammengezählt und dann jeweils zur Hälfte auf den einzelnen Konten berücksichtigt.

Oft ist das Problem allerdings, dass die AHV von einer Scheidung erst erfährt, wenn eine Rente beantragt wird. Deshalb empfiehlt es sich, das Splitting schon vorher zu verlangen. So kann man die AHV-Aufteilung bereits regeln, wenn man noch die Einkommensverhältnisse im Kopf hat. Einige Jahre nach einer Scheidung werden die Zahlen um einiges schwieriger nachzuvollziehen sein.

Für das Splitting im Fall einer Scheidung gibt es ein eigenes Merkblatt der AHV:
Weiter zu den AHV-Merkblättern