Eigenhändiges Testament: Das sollten Sie beachten

20.11.2015
Eigenhändiges Testament

Worauf Sie beim eigenhändigen Testament achten sollten (Fotolia / Gajus)

Das eigenhändige Testament stellt eine ideale Möglichkeit dar, um für den späteren Nachlass alles zu regeln.

Wer rechtzeitig an sein Testament denkt und es selbst per Hand verfasst, ist gut beraten. Trotzdem sollte man das ein oder andere beachten.

Wichtig ist, dass alle Vorgaben erfüllt werden, die das Gesetz vorsieht.

Nur so ist sichergestellt, dass es wirklich gültig und damit rechtskräftig ist.

Die wichtigsten Merkmale des eigenhändigen Testaments:

  1. Es ist komplett von eigener Hand geschrieben
  2. Es wurde datiert mit Tag, Monat und Jahr
  3. Es wurde am Ende unterschrieben

 

Beachten Sie beim Testament auch, dass Sie

  • Ihre Personalien komplett und eindeutig angeben
  • die Begünstigten ebenso eindeutig benennen
  • alles klar, am besten einfach und damit unmissverständlich formulieren
  • es besser ist, einen Anteil als Quote in Prozent aus der Erbmasse festzulegen (anstatt Summen oder Gegenständen)
  • bei einer Enterbung den gesetzlich relevanten Grund angeben müssen
  • mit Auflagen oder Bedingungen vorsichtig sein sollten, damit die Abwicklung des Erbes nicht unnötig verkompliziert wird

 

Jeder Ehepartner muss sein eigenes Testament machen

Gemeinschaftliche Testamente, in denen man sich zum Beispiel gegenseitig begünstig, sind nicht zulässig. Es muss also jeder der Ehepartner sein eigenes, eigenhändiges Testament verfassen.

Dabei macht es aber durchaus Sinn, einen größeren Teil als es das Gesetz vorsieht, dem eigenen Ehepartner zu vermachen. Damit wird vermieden, dass der Gatte bzw. die Gattin nach dem eigenen Tod in einen finanziellen Engpass kommt. Genauso sollte man aber auch an die Pflichtteile denken, damit eine Herabsetzungsklage von Hinterbliebenen vermieden wird.

Je eindeutiger alles geregelt und vielleicht auch mit den Begünstigten vorab besprochen ist, desto besser. Unter Umständen macht es in manchen, komplexeren Fällen auch Sinn, sich von einem Notar oder einem Anwalt beraten zu lassen bzw. über einen Erbvertrag nachzudenken, um so eine optimale Lösung zu erreichen.

Überprüfen Sie Ihr Testament wieder

Je nachdem, in welchem Alter Sie ihr erstes Testament (Grundsätzliches zum Testament auf Wikipedia) verfassen, sollten Sie nicht vergessen, es nach ein paar Jahren auch wieder zu überprüfen. Es ist nämlich gut möglich, dass sich nicht nur Ihre Vermögenswerte verändern, sondern dass sie vielleicht auch Begünstigte aus bestimmten Gründen wieder streichen möchten. Sollte das ein oder andere nicht mehr Ihren Vorstellungen entsprechen, so passen Sie das Testament entsprechend an.

Wichtig ist dabei: Machen Sie lediglich einen Nachtrag, so benennen sie diesen auch als Nachtrag. Damit entstehen keine Missverständnisse. Vernichten Sie auch alte Testamente sofort bzw. lassen Sie diese vernichten. Vermerken Sie außerdem in der neuen Fassung, dass Sie die alte Fassung des Testaments widerrufen.

Wo sollte man das eigenhändige Testament aufbewahren?

Grundsätzlich gilt natürlich, dass man das Testament sicher aufbewahren sollte. Allerdings muss es von den Verbliebenen im Todesfall auch zu finden sein. Bewahrt man es zuhause auf, so besteht immer noch das Fragezeichen, wer es dann auch tatsächlich findet und ob es derjenige oder diejenige wirklich amtlich macht.

Die bessere und zugleich empfehlenswerte Variante ist es deshalb, es bei der zuständigen Amtsstelle im Kanton ordnungsgemäß zu hinterlegen. Damit ist ein Eintrag ins Testamentsregister verbunden. So wird sichergestellt, dass der letzte Wille auch umgesetzt wird.

Auf keinen Fall sollte man es in einem Bankschließfach hinterlegen. Dann haben die Erben nämlich das Problem, dass sie erst mit dem Erbschein an die Unterlagen kämen. Damit würde ein aufwändiges Revisionsverfahren notwendig.

Sie haben noch Fragen zum Testament und Vererben Ihrer Vermögenswerte?

Wenn Sie zum eigenhändigen Testament und zum Vererben Ihres Vermögens noch Fragen haben, so können Sie sich gerne bei mir melden, am besten per E-Mail unter info@fuchsfinanzconsulting.ch oder per Telefon unter 041 820 29 29.