Kapital aus der Pensionskasse auszahlen lassen

15.09.2016
Kapital aus der Pensionskasse auszahlen

Soll man sich das Kapital aus der Pensionskasse auszahlen lassen? (Fotolia / Mathier)

Auf dem Konto bei der Pensionskasse sammelt sich im Laufe der Zeit ein stattliches Sümmchen an. Das wirft immer wieder die Frage auf: Kann ich es mir auszahlen lassen? Und was muss ich dabei beachten?

Grundsätzlich ist natürlich angedacht, dass dieses Kapital als monatliche Rente ausgezahlt wird und damit dem Lebensunterhalt im Alter dient.

Es gibt aber auch bestimmte Voraussetzungen, mit denen man vor der Pensionierung oder auch noch im Pensionsalter darauf Zugriff bekommt.

Vor der Pensionierung Kapital aus der Pensionskasse auszahlen

Bis drei Jahre vor der Pensionierung kann man sich das Kapital aus der Pensionskasse auszahlen lassen, wenn es zur Finanzierung von Wohnraum verwendet wird, den man selbst bewohnt.

Das volle Guthaben bekommt man allerdings nur bis zu einem Alter von fünfzig Jahren, darüber erhält man die Summe, die man als 50-Jähriger bekommen hätte, oder maximal die Hälfte der Freizügigkeitsleistung.

Sollte sich die Vorsorgeeinrichtung in einer Unterdeckung befinden, kann sie die Auszahlung ablehnen oder zumindest aufschieben.

Auszahlung bei Selbständigkeit

Macht man sich selbständig und unterliegt deshalb nicht mehr der beruflichen Vorsorge, so kann man ebenfalls das Kapital aus der Pensionskasse beziehen.

Eine weitere Möglichkeit gibt es, wenn man die Schweiz verlässt und ins Ausland umzieht. Allerdings ist – bei einem Umzug in ein EU- Land oder in ein EFTA-Land – die Auszahlung des Kapitals aus der Pensionskasse nur dann möglich, wenn man in dem neuen Land nicht versicherungspflichtig ist.

Im Pensionierungsalter Kapital aus der Pensionskasse auszahlen

Auch wer bereits pensioniert ist, hat noch Chancen sich Kapital aus der Pensionskasse auszahlen zu lassen. Es gibt sogar einen gesetzlichen Anspruch auf ein Viertel aus dem Alterskapital, das zum obligatorischen Teil der zweiten Säule zählt.

Es ist möglich, dass die Vorsorgeeinrichtung eine Frist vorgibt. Diese darf maximal drei Jahre betragen. Häufig sorgt diese Anmeldefrist für Ärger und Unmut, weil man als Versicherter nicht davon wusste. Hier sollte man sich also unbedingt rechtzeitig informieren. In der Regel liegt diese Frist zwischen drei und zwölf Monaten.

Darüber hinaus hat die Vorsorgeeinrichtung noch weitere Möglichkeiten: Sie kann ihrerseits auch eine komplette Kapitalabfindung möglich machen oder im Falle eines geringfügigen Alterskapitals (hier sprechen wir von weniger als 10 Prozent der AHV-Mindestaltersrente) auch eine Kapitalabfindung anstatt der Rente auszahlen.

Wichtig: Ehegatten und eingetragene Partner müssen der Barauszahlung zustimmen.

Denken Sie an eine Barauszahlung aus der Pensionskasse?

Sich das Kapital aus der Pensionskasse auszahlen zu lassen, kann in dem einen oder anderen Fall sehr sinnvoll sein. Man darf aber nicht außer Acht lassen, welche Konsequenzen ein solcher Schritt für die spätere Rente hat.

Sollten Sie sich deshalb nicht sicher sein, ob Sie den Schritt gehen sollen, steht Ihnen Lorenz Fuchs als Ihr Finanzoptimierer zur Seite. Gemeinsam mit ihm treffen Sie die für Sie richtige und passende Entscheidung.

Sie erreichen Lorenz Fuchs telefonisch unter 041 820 29 29 bzw. per E-Mail an info@fuchsfinanzconsulting.ch.

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