Vorsorge und Erbe: Konkubinat oder Ehe – Was ist besser?

16.12.2016
Ehe oder Konkubinat

Ehe oder Konkubinat, wenn es um Vorsorge und Erbe geht? (Fotolia)

Je nachdem, ob man in der Ehe oder in einem Konkubinat lebt, ergeben sich zahlreiche Unterschiede. Das gilt auch für die finanzielle Vorsorge oder die Regelung einer Erbschaft. Deshalb sollte man an diesen Stellen auch die Vor- und Nachteile berücksichtigen und sorgfältig abwägen.

Interessant wird es bei der AHV, wenn es um die Pensionierung geht. Ehepaare können dann nämlich maximal 3.252 Franken an Rente erwarten. Als Konkubinatspaar kommt man aber auf eine Höchstsumme von 4.700 Franken, wenn beide die maximale Rente beanspruchen können.

Hat man also wenige Jahre vor der Pensionierung noch die Eheschließung im Sinn, so sollte man sich dessen bewusst sein.

Bei Auszahlungen aus der Säule 3a oder der Pensionskasse kommen Ehepaar in den Genuss eines günstigen Steuertarifs. Dagegen gilt: Sind beide Partner eines Konkubinatspaares erwerbstätig, kommen sie in der Regel bei der Einkommensteuer günstiger weg.

Konkubinat und Ehe – Das gilt im Todesfall

Im Todesfall kann man als Ehepartner Ansprüche aus der AHV, der Pensionskasse oder der betrieblichen Unfallrente des Verstorbenen haben. Im Konkubinat ist eine Hinterlassenenleistung für den hinterbliebenen Partner meistens nur eingeschränkt möglich und auch nur dann, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bedingungen können zum Beispiel sein, dass eine Begünstigungserklärung vorliegt, die uneheliche Partnerschaft bereits fünf Jahre Bestand hatte oder dass es gemeinsame Kinder gibt.

Auch im Erbfall gibt es das ein oder andere zu beachten. Bei der gesetzlichen Erbfolge gehen Konkubinatspartner leer aus. Allerdings kann man mit einem Testament dafür sorgen, dass zumindest ein Teil des Vermögens an den verbliebenen Partner geht. Beachten muss man hier: Gibt es Kinder, dann fallen auf sie als Pflichtteil 75 Prozent des Vermögens. Ohne Kinder gilt für die Eltern ein Pflichtteil von je 25 Prozent.

Konkubinatspartner nicht von der Erbschaftssteuer befreit

Anders sieht es bei Ehepaaren aus. Per Gesetz steht dem hinterbliebenen Ehepartner zunächst einmal die Hälfte des Vermögens zu. Über ein Testament, einen Erbvertrag oder einen Ehevertrag kann man diesen Anteil aber noch verändern.

Das böse Erwachen könnte für den Konkubinatspartner bei der Erbschaftssteuer warten. Während Ehepartner davon befreit sind, muss man als unehelicher Partner diese Steuer bezahlen. Wenn man weniger als fünf Jahre ein Paar war, können sich hier schmerzliche Summen ergeben.

Wie Sie am besten vorsorgen

Ob in der Ehe oder im Konkubinat: Wie Sie für sich am besten vorsorgen, verrät Ihnen Ihr Finanzoptimierer Lorenz Fuchs in einem Beratungsgespräch. Vereinbaren Sie dazu am besten einen Termin unter info@fuchsfinanzconsulting.ch oder per Telefon unter 041 820 29 29.