Ehegattenrente – Oft gibt es mehr als nur einen Haken

25.07.2016
Ehegattenrente

Bei der Ehegattenrente gibt es Unterschiede (Fotolia / pololia)

Die Ehegattenrente der Pensionskasse ist eine gute Sache. Der hinterbliebene Ehegatte bekommt im Todesfall des Ehepartners diese Rente. So einfach klingt es in der Theorie. In der Praxis ergeben sich aber ein paar Haken. Im schlimmsten Fall geht man sogar leer aus.

Die Bedingungen für die Ehegattenrente sind von Pensionskasse zu Pensionskasse stark unterschiedlich. Der Idealfall ist eine Kasse, die eine Ehegattenrente ganz unabhängig davon bezahlt, wie lange man verheiratet war, wie alt man selbst ist und wie alt die Kinder sind.

Die Praxis sieht aber oft anders aus, denn hier zählt das Kleingedruckte. Wer sich dann genauer mit den Bedingungen beschäftigt, die mit der Ehegattenrente verknüpft sind, der wird schnell bemerken, dass es mehr als nur einen Haken hat.

Große Unterschiede bei der Ehegattenrente

Große Unterschiede gibt es schon bei dem Punkt, welches Alter der verstorbene Ehepartner haben muss. Die Pensionskasse Bosch Schweiz knüpft die Ehegattenrente daran, dass dieser bereits Pension bezogen hat.

Bei der BVK unterscheidet man vier verschiedene Szenarien, darunter je eins für ein Alter des Verstorbenen von weniger oder mehr als 65 Jahren, eines für den Tod eines Invalidenrentners und eines für den Tod eines Altersrentners.

Ehepartner muss Bedingungen erfüllen

Genau hinschauen sollte man auch bei den Bedingungen, die der überlebende Ehepartner zu erfüllen hat. So muss man zum Beispiel bei der Pensionskasse der Credit Suisse entweder noch für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen oder als hinterbliebener Ehepartner mindestens 45 Jahre alt sein und mindestens drei Jahre in einer gemeinsamen Ehe gelebt haben.

Bei der Bernischen Pensionskasse (BPK) sieht es ähnlich aus. Bei der Altersgrenze ist man dort mit 35 Jahren kulanter, dafür muss man mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sein.

Die Pensionskasse Bosch Schweiz baut die Bedingung ein, dass die Eheschließung vor der ordentlichen Pensionierung stattgefunden haben muss.

Wie hoch ist die Ehegattenrente?

Eine entscheidende Frage ist die, wie hoch die Ehegattenrente überhaupt ist. Auch hier sollte man genau in die Bedingungen schauen. So bezahlt die Credit Suisse zwei Drittel der Invalidenrente. Die BVK bezahlt in der Regel zwei Drittel der Altersrente. Bei einem Verstorbenen, der noch keine 65 Jahre alt war, beträgt sie allerdings nur vierzig Prozent.

Die BPK fixiert den Betrag mit „60 Prozent der im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bei der BPK bezogenen Rente“. Die Pensionskasse Bosch Schweiz hält es genauso. Allerdings gibt es dort verschiedene Kürzungen der Ehegattenrente, zum Beispiel wenn der hinterbliebene Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Partner.

Wenn man die Bedingungen für die Ehegattenrente nicht erfüllt, so bekommt man bei manchen Pensionskassen zumindest eine Abfindung. Bei der Credit Suisse und auch der BPK entspricht diese dem dreifachen Jahresbetrag der Ehegattenrente.

Ehegattenrente ist nicht gleich Ehegattenrente

Diese Beispiele machen bereits sehr deutlich: Die Regelungen für die Ehegattenrente sind von Pensionskasse zu Pensionskasse unterschiedlich. Deshalb sollte man in jedem Fall einen aufmerksamen Blick ins Kleingedruckte werfen, um keine böse Überraschung zu erleben.

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